| Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Plakatanschlag
1.
Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ist der Vertrag über die Durchführung von Plakatanschlag
an Anschlagstellen.
2.
Art der Anschlagstellen
2.1 Allgemeine Anschlagstellen sind Säulen oder
Tafeln, die dem Anschlag jeweils mehrerer Werbungstreibenden
dienen und in der Regel aufgrund eines Pachtvertrages mit
der zuständigen Gemeinde auf öffentlichem Grund
und Boden errichtet sind.
2.2 Ganzstellen sind Werbeflächen (vorzugsweise
Säulen), die dem Anschlag jeweils nur eines Werbungstreibenden
dienen, in der Regel auf öffentlichem Grund und Boden
errichtet sind sowie von dem jeweiligen örtlichen Pächter
des Allgemeinen Plakatanschlages verwaltet werden.
2.3 Großflächen sind Tafeln, die dem Anschlag
jeweils nur eines Werbungstreibenden dienen, in der Regel
auf privatem Grund und Boden errichtet und für den Anschlag
von 18/1 Bogen (356 cm breit und 252 cm hoch) vorgesehen sind.
2.4 Spezialstellen sind Säulen, Tafeln oder Flächen,
die weder Allgemeine Anschlagstellen noch Ganzstellen noch
Großflächen sind und im Hinblick auf Format, Errichtungs-
oder Anbringungsdauer, Verwendungsdauer, Verwendungmöglichkeit,
Standort oder sonstige Besonderheiten Abweichungen aufweisen.
3.
Großflächenstandorte
Großflächen, die gleichzeitig sichtbar sind und
voneinander einen geringeren Abstand haben als 7,20 m in einer
Geraden oder 3,60 m bei anderer Anordnung oder natürlicher
baulicher Unterbrechung, gelten als ein Standort.
4.
Plakatformate
4.1 Die Plakatformate eintsprechen den vom Deutschen
Normenausschuss für Papierformate festgelegten Normen
(DIN 683). Die Maße werden in der Reihenfolge Breite
x Höhe (B x H) angegeben.
4.2 Das Plakatgrundmaß ist DIN A 1 (59 x 84 cm).
Alle größeren Plakatformate ergeben sich aus dem
Mehrfachen des Grundmaßes. Werden kleinere DIN-Formate
angenommen, ist dies in der Preisliste ausgewiesen.
5.
Auftragsannahme
5.1 Anschlagaufträge sind in der Regel innerhalb
des Kalenderjahres des Anschlagbeginns in der jeweiligen Gemeinde
vom Auftraggeber abzurufen. Der Auftraggeber ist berechtigt,
auch über das im Auftrag genannte Anschlagvolumen hinaus
weitere Anschläge abzurufen.
5.2 Das Anschlagunternehmen erklärt sich unverzüglich
über Annahme oder Ablehnung von Anschlagaufträgen.
5.3 Ist kein Festauftrag erteilt, gilt ein Rücktrittsrecht
bis 90 Tage vor Anschlagbeginn.
5.4 Das Anschlagunternehmen ist berechtigt, Anschlagaufträge
- auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses - wegen
des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen,
sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Anschlagunternehmens
abzulehnen, wenn die Anbringung der Plakate für das Unternehmen
unzumutbar ist, oder wenn deren Ihnhalt gegen Gesetze oder
behördliche Bestimmungen verstößt.
6.
Konkurrenzausschluss
6.1 Aufträge von Werbeagenturen und Werbungsmittlern
werden nur für namentlich bezeichnete Werbungstreibende
unter Angabe der Produktgruppe angenommen, wenn ihnen nachweislich
ein entsprechender Auftrag erteilt ist; dies gilt hinsichtlich
der Produktgruppe auch für Werbungstreibende, die Aufträge
für ihren Plakatanschlag ohne Einschaltung einer Werbeagentur
oder eines Werbungsmittlers erteilen.
6.2 Der Ausschluss von Wettbewerbern wird nicht zugesichert.
Das Anschlagunternehmen verpflichtet sich, Plakate konkurrierender
Produkte nach Maßgabe des verfügbaren Raumes nicht
unmittelbar aneinander anzuschlagen.
7.
Platzvorschrifen
Platzvorschriften werden für allgemeine Anschlagstellen
nicht angenommen.
Nach Möglichkeit werden die Plakate wechselweise gleich
günstig angeschlagen.
8.
Sonderleistungen
Sonderleistungen sind individuell zu vereinbaren; sie werden
dem Auftraggeber gesondert berechnet.
9.
Laufzeit
Wenn der Auftraggeber die Veränderung oder Unterbrechung
eines Anschlages wünscht, wird die Fortsetzung des Anschlags
als neuer Auftrag behandelt; eine Verlängerung gilt nicht
als Veränderung.
10.
Zahlung
10.1 Wenn nicht Vorauszahlung vereinbart ist, sind
die Rechnungsbeträge 30 Tage vor Anschlagbeginn zahlbar.
10.2 Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen
sowie die etwaigen Einziehungskosten berechnet.
10.3 Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der
Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist das Anschlagunternehmen
berechtigt, auch während der Laufzeit eines Auftrages
die Durchführung weiterer Anschläge ohne Rücksicht
auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der
Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender
Rechnungsbeträge abhängig zu machen, ohne dass hieraus
dem Auftraggeber irgendwelche Ansprüche gegen das Anschlagunter-nehmen
erwachsen.
10.4 Kann das Anschlagunternehmen den Anschlag nicht
oder nicht fristgemäß durchführen, weil die
Plakate nicht oder verspätet geliefert worden sind, oder
unterlässt das Anschlagunternehmen die Durchführung,
weil der Auftraggeber die vereinbarten Zahlungsbedingungen
nicht eingehalten hat, so entbindet das den Auftraggeber nicht
von seiner Zahlungsverpflichtung. Ersparte Aufwendungen hat
sich das Anschlagunternehmen anrechnen zu lassen.
11.
Materialanlieferung und -beschaffenheit
11.1 Der Auftraggeber hat die zur vollständigen
Ausfüllung der bestellten Anschlagfläche notwendige
Anzahl von Plakaten einschließlich Ersatzmenge und sonstigem
zu klebendem Material kostenfrei und rechtzeitig zu Zwecke
einer ordnungsgemäßen Vorbereitung an die in der
Anschlagpreisliste genannte Versandanschrift zu liefern. Das
Anschlagunternehmen verpflichtet sich, Verspätungen der
Plakatlieferungen unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen.
11.2 Kann das Plakat oder Papiermaterial nicht verarbeitet
werden (z.B. wegen Leuchtfarbenzusätze, papierfremder
Werkstoffkleber oder Kunststoffüberzügen), dann
muss über eine solche Abweichung von der allgemeinen
Leistungsnorm des Anschlagunternehmens bei Auftragserteilung
eine Vereinbarung getroffen werden.
11.3 Die Rücksendung nicht verbrauchter Plakate
erfolgt nur, wenn dies spätestens innerhalb von zwei
Wochen nach Anschlagende ausdrücklich verlangt wird.
Während dieser Frist nicht zurückgeforderter Plakate
gehen entschädigungslos in das Eigentum des Anschlagunternehmens
über.
12.Gewährleistung
12.1 Das Anschlagunternehmen gewährleistet die
vertragsmäßige Durchführung der Anschläge,
insbesondere ordnungsgemäßes Anbringen, Beaufsichtigen,
Pflegen, Ausbessern, Erneuern beschädigter Anschläge
während der vereinbarten Aushangzeit und das Instandhalten,
Kennzeichnen und Numerieren der Anschlagstellen sowie das
Überkleben abgelaufener Anschläge im Rahmen eines
ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes.
12.2 Das Anschlagunternehmen bestätigt auf Wunsch
die ordnungsgemäße Durchführung eines Anschlags
jeweils sofort nach dessen Ablauf. Die Bestätigung muss
Ort, Bezeichnung und Größe des Anschlags, Anschlagzeit
und Zahl der beklebten Anschlagstellen enthalten.
13.
Ersatzansprüche
13.1 Ersatzansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer
Durchführung eines Anschlags sollen während der
vereinbarten Laufzeit geltend gemacht werden. Später
ist ein Nachweis durch geeignete Beweismittel erforderlich.
13.2 Die Nichtausführung, Unterbrechung oder vorzeitige
Beendigung sowie eine Format- oder Stellenreduzierung von
Anschlägen infolge behördlicher Auflage, unaufschiebbarer
Terminanschläge oder aus anderen Gründen, die das
Anschlagunternehmen nicht zu vertreten hat, bleiben vorbehalten.
In diesen Fällen ist der Auftraggeber unverzüglich
zu informieren.
13.3 Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit
des Anschlagunternehmens, seines gesetzlichen Vertreters und
seines Erfüllungsgehilfen ist - außer bei Fehlen
zugesicherter Eigenschaften oder bei der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten - ausgeschlossen. Bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
13.4 Gegenüber Kaufleuten ist die Haftung bei
grober Fahrlässigkeit des einfachen Erfüllungsgehilfen
- außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
- dem Umfang nach auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt.
14.
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nicht anders
vorsieht, der Sitz des Anschlagunternehmens; auch für
das Mahnverfahren sowie für den Fall, dass der Wohnsitz
oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt
der Klageerhebung unbekannt ist, ist als Gerichtsstand der
Sitz des Anschlagunternehmens vereinbart.
Bei sämtlichen Plakatierungsaufträgen
erfüllt die Werbewelt GmbH lediglich eine Vermittlerfunktion.
Sämtliche Buchungen erfolgen direkt über die ausführenden
Anschlagunternehmen im Namen und Auftrag des Auftraggebers.
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