1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten - soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden - für sämtliche Verträge zwischen der WERBEWELT GmbH (im folgenden Auftragnehmerin genannt) und Ihren Vertragspartnern (im folgenden Auftraggeber genannt) und werden auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung unter Kaufleuten im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen wird. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen ihrer Wirksamkeit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer. Beim Ankauf von Fremdleistungen gelten stets die AGB des jeweiligen Anbieters.
2. Art der Werbeflächen
2.1 Allgemeine Anschlagstellen sind Säulen oder Tafeln, die dem Anschlag jeweils mehrerer Werbungstreibenden dienen und in der Regel aufgrund eines Pachtvertrages mit der zuständigen Gemeinde auf öffentlichem Grund und Boden errichtet sind.
2.2 Ganzstellen sind Werbeflächen (vorzugsweise Säulen), die dem Anschlag jeweils nur eines Werbungstreibenden dienen, in der Regel auf öffentlichem Grund und Boden errichtet sind sowie von dem jeweiligen örtlichen Pächter des Allgemeinen Plakatanschlages verwaltet werden.
2.3 Großflächen sind Tafeln, die dem Anschlag jeweils nur eines Werbungstreibenden dienen, in der Regel auf privatem Grund und Boden errichtet und für den Anschlag von 18/1 Bogen (356 cm breit und 252 cm hoch) vorgesehen sind.
2.4 Poster on Wheel sind mobile 18/1 Werbeträger, die auf ein Fahrzeug montiert und im öffentlichen Straßenland mit Fahrern/ Promotern bewegt werden. Die Werbeflächen sind für 18/1 Bogen (356 cm breit und 252 cm hoch) Plakat/selbstklebende Folie vorgesehen.
2.5 Mobile 18/1 auf Anhänger sind 2 Werbeflächen auf einem Anhänger montiert, der im öffentlichen Straßennetz positioniert wird. Die Werbeflächen dienen dem Anschlag jeweils nur eines Werbungstreibenden und sind für 18/1 Bogen (356 cm breit und 252 cm hoch) vorgesehen.
2.6 Mobile statische 18/1 Werbeträger (Typ A, T und W) sind mobile 18/1 Werbeflächen, je nach Typ ein- oder zweiseitig, die zeitlich befristet auf öffentlichen bzw. auf privatem Grund und Boden errichtet werden. Sie sind genehmigungspflichtig. Die Werbeflächen sind für den Plakatanschlag von 18/1 Bogen (356 cm breit und 252 cm hoch) vorgesehen.
2.7 Klein-/Kulturflächen sind in der Regel mobile A1/AO (Sondermaße bis 80x160 cm) Werbeträger - an Lichtmasten oder Einfriedungen. Diese Werbeflächen sind genehmigungspflichtig und werden an öffentlichen bzw. privatrechtlichen Stellen zeitlich befristet zum Aushang gebracht.
2.8 Mega Poster sind Werbeflächen, die zwischen 80 und 1.000 qm groß sein können. Sie sind genehmigungspflichtig und werden an öffentlichen bzw. privatrechtlichen Stellen angebracht.
2.9 Ein Kulturanschlag ist eine Anschlagstafel, die sowohl genehmigungspflichtig als auch an öffentlichen bzw. privatrechtlichen Stellen angebracht wird.
2.10 Eine Mobile Litfaßsäule sowie eine Ganzsäule wird zeitweilig auf privatem bzw. öffentlichem Grund und Boden aufgebaut. Dies ist teilweise genehmigungspflichtig. Die Werbefläche ist für den Anschlag von 1/1 - 8/1 Bogen vorgesehen.
2.11 Brückenbanner sind Werbebanner, die zeitweilig an privaten oder öffentlichen Brückenflächen angebracht werden und enehmigungspflichtig sind.
2.12 Big Banner sind Werbebanner im Luftraum von Bahnhöfen, die zeitweilig auf privatem bzw. öffentlichem Grund und Boden angebracht werden. Diese Werbeflächen sind genehmigungspflichtig.
2.13 City-Light-Poster/Boards/Säulen/Mega-Lights/ City-Star-Plus sind hinterleuchtete, vollverglaste Werbeflächen, Säulen bzw. Vitrinen in den Größen 4/1 - 18/1, die auf zumeist öffentlichem Grund und Boden stehen und immer genehmigungpflichtig sind.
3. Formate
3.1. Die Formate entsprechen den vom Deutschen Normenausschuss für Papierformate festgelegten Normen (DIN 683). Die Maße werden in der Reihenfolge Breite x Höhe (B x H) angegeben.
3.2. Das Plakatgrundmaß ist DIN A 1 (594 x 841 cm). Alle größeren Plakatformate ergeben sich aus dem Mehrfachen des Grundmaßes.
4. Zustandekommen von Verträgen
Verträge zwischen Auftragnehmerin und Auftraggeber kommen maßgeblich nach dem Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Auftragnehmerin zustande. Auftragsbestätigungen stehen unter der auflösenden Bedingung, dass die jeweiligen Werbeträger bzw. Werbeflächen Vermarkter innerhalb von 2 Wochen nach Auftragserteilung durch die Auftragnehmerin die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags bzw. der Werbemaßnahmen ablehnen und die Auftragnehmerin dies dem Auftraggeber unverzüglich mitteilt. Art, Ablaufplan, Laufzeit und Umfang der zur Auftragsdurchführung zu belegenden Werbemedien richten sich jeweils nach der schriftlichen einzelvertraglichen Vereinbarung und werden mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Auftraggeber für beide Seiten rechtsverbindlich. Nachträgliche Änderungen der Druck- oder Auftragsdaten auf Veranlassung des Auftraggebers, die zu Produktionsverzögerungen oder Mehraufwand führen, einschließlich dadurch verursachten Maschinenstillstandes, werden berechnet. Als nachträglich gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
5. Wettbewerbsausschluss
Die Auftragsannahme von Wettbewerbern, die in Konkurrenz zum Auftraggeber stehen, wird von der Auftragnehmerin nicht ausgeschlossen, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.
6. Platzierungsvorschriften
Für sogenannte Netzwerbeträger, bei denen die Selektion von einzelnen Standorten nicht möglich ist, werden keine Platzierungsvorschriften entgegengenommen (z. B. City-Light-Poster, City-Light-Boards bzw. Mega-Lights und Allgemeinstellen).
7. Rücktrittsfristen
Alle vom Auftraggeber an die Auftragnehmerin erteilten Aufträge gelten grundsätzlich als Festaufträge ohne Rücktrittsrecht und sind somit nicht widerrufbar. Eine Ausnahme stellen Aufträge für nachfolgende Werbeträger dar, für die eine Rücktrittsfrist von 62 Tagen (bis 12.00 Uhr) vor Kampagnenbeginn gilt: Großfläche, Allgemeinanschlag, Ganzstelle, City-Light-Säulen, City-Light-Poster, Premium City-Light-Poster/ -Wechsler, Mega-Light/- Select, City-Star Plus, City-Light Board und Superposter. Abweichend von den AGB der beteiligten Plakatunternehmen kann der Auftraggeber bei Verträgen über Plakataushänge für folgende Werbeträger GF, GS, LS, CLS, PCLP, CLP, CLP-W, ML und KMW bis 62 Ka¬len¬der¬ta¬ge vor Beginn des vereinbarten Werbezeitraums (Beginn der Dekade (A-Block /Woche) durch schriftliche Erklärung entschädigungsfrei (kostenfrei) zurücktreten. Nach Ab¬lauf die-ser Frist ist der vol¬le ver¬ein¬bar¬te Ver¬trags¬preis zu zah¬len. Der Auftragsnehmer (Werbewelt GmbH) behält sich aus betriebsbedingten Gründen und aus Gründen mit dem Hintergrund des Infektionsschutzgesetzes, z.B. Auswirkungen aus Corona, COVID19 und ähnlichem, ein außerordentliches Kündigungsrecht dem Auftragsgeber gegenüber vor. Betriebsbedingte Gründe sind u.a. Veränderungen im Fuhrpark des Auftragsnehmers oder Strukturveränderungen innerhalb der Werbewelt GmbH, welche eine Realisierung des Auftrages nicht möglich machen.
8. Sonderleistungen
Sonderleistungen sind individuell schriftlich zu vereinbaren und werden dem Auftraggeber gegebenenfalls gesondert berechnet.
9. Fälligkeit und Zahlung
Alle Kosten und Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Sofern nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen der Auftragnehmerin binnen einer Woche nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Es gelten die Zahlungsbedingungen, die den jeweiligen Abrechnungsdokumenten (Rechnung) zu entnehmen sind. Im Falle des Verzuges ist die Forderung mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz und - wenn kein Verbraucher beteiligt ist - 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 I, Il i.V.m. § 247 | BGB zu verzinsen.
Die Forderungen der Auftragnehmerin werden, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf, sofort zur Zahlung fällig, wenn ein Zahlungstermin nicht eingehalten wird oder der Auftraggeber sonst gegen vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen verstößt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Auftragnehmerin schwerwiegende Umstände bekannt werden, die eine Anzweiflung der
Kreditwürdigkeit des Auftraggebers rechtfertigen. Die Auftragnehmerin ist in einem solchen Fall dazu berechtigt, noch ausstehende Leistungen von Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlungen abhängig zu machen, zu deren Vornahme eine angemessene Nachfrist zu setzen ist und nach deren fruchtlosen Verstreichen entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Für den Fall, dass es sich bei dem Auftraggeber um eine Werbe- oder Mediaagentur (Werbemittler) handelt, die die Auftragnehmerin mit Werbemaßnahmen auf Veranlassung eines Kunden beauftragt, tritt dieser seine Forderungen in Höhe der Forderungen der Auftragnehmerin zur Sicherung derselben ab, die diese Abtretung annimmt. Der Auftraggeber ist in diesem Falle zur Einziehung der abgetretenen Forderungen für die Auftragnehmerin berechtigt, wenn und soweit er die ordnungsgemäße Weiterleitung der eingezogenen Beträge an die Auftragnehmerin sicherstellt. Der Auftraggeber hat die Auftragnehmerin sofort zu unterrichten, wenn der Auftraggeber für die Sicherstellung keine Gewähr bieten kann, damit die Auftragnehmerin aus abgetretenem Recht selbst vorgehen kann. Die Abtretung erfolgt zur Sicherung sämtlicher Forderungen der Auftragnehmerin gegen den Auftraggeber und erlischt erst mit kompletter Ausgleichung aller Forderungen der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin ist zur Abtretung ihrer Forderungen berechtigt. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, die Auftragnehmerin unverzüglich von Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte zu unterrichten.
10. Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrecht, Aufrechnung
Soweit rechtlich zulässig, ist ein Leistungsverweigerungsrecht des Auftraggebers ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu. Im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten gilt dies nicht, soweit der Gegenanspruch aus demselben Vertrag entstammt. Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur zulässig, soweit seine Gegenforderung für unbestritten erklärt oder rechtskräftig festgestellt ist.
11. Verzug oder Unmöglichkeit der Auftragsdurchführung
Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Streik, Naturereignisse wie Hochwasser etc.) berechtigen die Auftragnehmerin, die Erfüllung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben oder wegen des nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Diese Regelung gilt auch für Fälle behördlicher, gesetzlicher oder gerichtlicher Anordnungen, Verbote oder Auflagen - insbesondere betreffend den Inhalt und die Aufmachung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Werbemittel - und sonstige Umstände, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, soweit die Erbringung der vereinbarten Leistungen hierdurch wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird und zwar unabhängig davon, ob sie bei der Auftragnehmerin oder einem Nachunternehmer eintreten. In diesem Falle steht dem Auftraggeber eine Erstattung bereits geleisteter Zahlungen oder ein Schadensersatzanspruch nicht zu.
Der Auftraggeber kann in diesem Falle jedoch von der Auftragnehmerin eine Erklärung verlangen, ob sie vom Vertrag zurücktritt oder innerhalb einer angemessenen Frist diesen erfüllt. Erklärt sich die Auftragnehmerin nicht, so kann der Auftraggeber vom Vertrage zurücktreten.
12. Vertraulichkeit
Angebote sowie Auftragsbestätigungen der Auftragnehmerin unterliegen der Vertraulichkeit und dürfen nicht ohne Erlaubnis der Auftragnehmerin an Dritte übermittelt werden. Die Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen. Von der Verpflichtung ausgenommen sind solche Informationen, die der Partei bereits vor Vertragsanbahnung bekannt waren oder öffentlich bekannt sind.
13. Mängel und Gewährleistung
Etwaige Mängel in der Auftragsdurchführung sind der Auftragnehmerin unverzüglich und schriftlich mit Fotodokumentation im Einzelnen begründet anzuzeigen. Die Vertragsmäßigkeit der erbrachten Leistungen ist vom Auftraggeber unverzüglich nach Beginn der jeweiligen Maßnahme zu prüfen. Nach Ablauf der jeweiligen Maßnahme können etwaige Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Die Haftung der Auftragnehmerin für Mängel an dem ihr vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Material oder Folgeschäden hieraus sind ausgeschlossen.
Gewährleistungsverpflichtungen kommt die Auftragnehmerin entweder durch Nachholung der
Auftragsdurchführung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mängelrüge oder durch eine entsprechende Gutschrift nach.
Scheitert eine Nachholung, kann der Auftraggeber die verhältnismäßige Herabsetzung der Vergütung entsprechend des nicht erbrachten Teils der Leistung verlangen. Sonstige Gewährleistungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung oder der Ersatz von Mangelfolgeschäden und entgangener Gewinn neben der Leistung sind ausgeschlossen. Die Beratung durch die Auftragnehmerin im Rahmen des Vertrages erfolgt grundsätzlich unverbindlich.
14. Haftungsbeschränkung
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Durchführung von Aufträgen abzulehnen, wenn diese gegen die guten Sitten oder Strafgesetze verstoßen. Die Haftung der Parteien - sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen - gleich aus welchem Rechtsgrund auch für unmittelbare und mittelbare Folgeschäden - beschränkt sich auf den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für Inhalt oder Aufmachung der eingesetzten Werbemittel haftet grundsätzlich der Auftraggeber. Dies gilt insbesondere für den Fall der Verletzung privater oder gewerblicher Schutzrechte Dritter durch das zur Verfügung gestellte Werbematerial. Der Auftraggeber hat die Auftragnehmerin von allen Forderungen freizustellen, die aufgrund der Verletzung solcher Schutzrechte Dritter oder infolge des Inhalts oder der Aufmachung der Werbemittel von Dritten gegen die Auftragnehmerin erhoben werden und trägt etwaige hiermit verbundene Rechtsverfolgungskosten. Der Auftraggeber bleibt zur Entrichtung der vollständigen Vergütung verpflichtet.
15. Rechtswahl, Gerichtsstand und Erfüllungsort
Es gilt - auch im Rechtsverkehr mit ausländischen Unternehmen - ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Cottbus.
16. Schlussbestimmungen
Nebenabreden sowie Zusatzvereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform
unter Ausschluss der Textform und der elektronischen Form.
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen nichtig oder unwirksam sein oder werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt auch für den Fall einer Lücke. Mit Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen spätestens als akzeptiert.
Herausgeber dieser Geschäftsbedingungen ist die Auftragnehmerin mit Sitz in Schlieben.